Wichtiger Hinweis

Die Künstlersozialabgabe

Im Prinzip ist jedes Unternehmen, das selbständige Künstler oder Publizisten beauftragt, bei der Künstlersozialkasse (KSK) abgabepflichtig. Abgabepflichtig sind auch alle Unternehmen, die selbständige Dienstleister für Marketing, Werbung, die Gestaltung von Produkten und Verpackungen oder für die Öffentlichkeitsarbeit beauftragen. 

Die Abgabepflicht gilt ab einem Gesamthonorar von 450 € pro Kalenderjahr. Wer also im Jahr nicht mehr als 450 € netto an selbständige Kreative gezahlt hat, muss keine Künstlersozialabgabe abführen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG).

Zahlen müssen Sie unabhängig davon, ob der beauftragte Kreative in der KSK versichert ist und unabhängig davon, wo er lebt. Auch für Kreative im Ausland sind Sie abgabepflichtig. Es spielt keine Rolle, ob Sie eine Einzelfirma, einen Einzelkaufmann oder eine GbR beauftragt haben. 

 

Nicht zahlen müssen Sie für nichtkünstlerische Leistungen: 

Beispiel: Ein Webdesigner hat Ihre Seite gestaltet und pflegt sie danach. Hier ist nur die Gestaltung abgabepflichtig. Oder jemand hat eine Werbebroschüre für Sie gestaltet und gedruckt – dann muss nur auf die künstlerische Leistung die Künstlersozialabgabe bezahlt werden, nicht aber auf die Druckkosten.

 

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe beträgt einen pauschalen Prozentsatz von den Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten. Die Höhe wird bis zum 30. September jedes Jahres vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. Hier können Sie die Prozentsätze einsehen: 

https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/kuenstlersozialabgabe

Für das Jahr 2024 liegt der Satz bei 5 Prozent. 

 

Meldung, Prüfung, Fristen & Co.

Unternehmen, die Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an einem Meldeverfahren teilnehmen. Der erste Schritt dazu ist eine formlose schriftliche oder telefonische Meldung bei der Künstlersozialkasse. Dazu sammeln Sie die Rechnungen der Kreativen im Laufe eines Jahres und ermitteln den Gesamtbetrag netto. Diesen Betrag melden Sie der KSK bis zum 31. März des Folgejahres. Das Formular finden Sie auf der Seite der KSK. Aufgrund dieser Meldung berechnet die KSK die Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe und erteilt den Bescheid.  

Wenn Sie Ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, dann schätzt die KSK die fällige Künstlersozialabgabe. Die Schätzung können Sie nur berichtigen, indem Sie eine Meldung machen. Aufzeichnungen über Honorare, die Sie an Künstler und Publizisten bezahlt haben, müssen Sie mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

 

Weitere Informationen finden Sie hier: 

https://www.kuenstlersozialabgabe-hilfe.de/

https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/pflichten-unternehmer-und-verwerter

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